des Tennisclub Grün-Weiß Schloß Holte e.V.
Stand: 14. März 1991
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß Schloß Holte“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Tennisclub Grün-Weiß Schloß Holte e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er hat sich die Pflege des Tennis- und des Hockeysports zum Ziel gesetzt.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
- Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person auf Antrag werden.
- Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.
- Im Antrag ist zu erklären, ob eine aktive oder eine fördernde Mitgliedschaft beantragt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Form der Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag umgewandelt werden.
- Die Änderung der aktiven Mitgliedschaft in eine fördernde ist bis zum 30.11. eines Jahres zulässig und gilt vom Folgejahr an. Einer Zustimmung durch den Vorstand bedarf es nicht.
§4 Austritt der Mitglieder
Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt ist zulässig bis zum 30.11. eines Jahres und gilt vom Folgejahr an.
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
- Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Umlage
- Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
- Neu eintretende Mitglieder haben zusätzlich eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
- Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst, jedoch beträgt er mindestens 25% des Einzelbeitrags.
- In begründeten Fällen kann eine Umlage erhoben werden.
- Die Höhe der Beiträge zu 1. und 2. wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Beiträge zu 1. bis 3. und die Umlage dienen ausschließlich dem Zweck des Vereins und werden bei Austritt (§ 4) und Ausschluß (§ 5) nicht zurückgezahlt.
- Der Beitrag ist ebenso wie die Aufnahmegebühr vor Beginn der Saison zu entrichten bzw. für neue Mitglieder nach dem Eintritt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand (§ 8 der Satzung),
- die Mitgliederversammlung (§§ 16-18 der Satzung).
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzende, dem Geschäftsführer und dem Finanzvorstand.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Steuerwirksame Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand steht der erweiterte Vorstand zur Seite. Er besteht aus dem 1. und dem 2. Sportvorstand, dem Vorstand Breitensport, dem Jugendwart, dem Vorstand der Veranstaltungen, dem Vorstand Presse und dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes.
Jedes Vorstandsmitglied entscheidet für seine Belange autonom unter Abstimmung mit anderen Betroffenen des erweiterten Vorstandes. Bei Nichteinigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 10 Jugendwart
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren und zwar in den geraden Jahren gewählt und von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
Wird die Bestätigung verweigert, muß die Mitgliederversammlung die TC-Jugend unter Angabe genauer Gründe auffordern, einen anderen Jugendwart zu wählen. Dieser wird bis zur folgenden Mitgliederversammlung vom Vorstand (§ 8) bestätigt. Die folgende Mitgliederversammlung bestätigt endgültig.
§ 11 TC-Jugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins sind in der TC-Jugend zusammengefasst. Näheres regelt die Jugendordnung. Die TC-Jugend wird durch ihren Vorstand (Jugendvorstand) vertreten. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstands des Vereins verantwortlich. Der Jugendvorstand ist in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der TC-Jugend zufließenden Mittel.
§ 12 Amtszeit
- Der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung, mit Ausnahme des Jugendwartes) wird auf Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt, und zwar in den geraden Jahren. Wird ein Vorstandsmitglied ausnahmsweise in einem ungeraden Jahr gewählt, endet dessen Amtszeit bereits nach einem Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet außerdem durch Ausscheiden aus dem Verein, konstruktives Mißtrauensvotum der Mitgliederversammlung oder dem Rücktritt aus persönlichen Grund.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13 Beisitzer
Auf Wunsch und Vorschlag eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes beruft der geschäftsführende Vorstand bis zu zwei Beisitzer. Sie beraten und unterstützen ausschließlich dieses Vorstandsmitglied in seiner Arbeit.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, von denen zwei nach Abschluß des Geschäftsjahres die Finanzen des Vereins prüfen, darüber ein Protokoll anfertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen haben. Sie dürfen werde das Amt des Vorstandes noch das eines Beisitzers im Verein innehaben.
§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits über DM 10.000,– (in Worten: Deutsche Mark zehntausend) hinaus die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beruft, entläßt und entlastet den Vorstand. Sie beschließt über die Punkte der Tagesordnung.
§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- einmal in den ersten Monaten des Geschäftsjahres,
- beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder. Maßgebend ist die Anzahl der Mitglieder zu Beginn des Geschäftsjahres,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung).
§ 18 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
- Die Berufung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Der Antrag hat schriftlich und rechtzeitig zu erfolgen. Unter Punkt „Verschiedenes“ sind Beschlüsse nicht zulässig.
§ 19 Beschlußfähigkeit
- Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Sind gemäß Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 20 Beschlußfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluß für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 21 Protokolle
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Sie ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 22 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 19 Abs. 2 bis 5 der Satzung).
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes.
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Schloß Holte-Stukenbrock, den 14. März 1991